Inhalt

Text gilt ab: 23.01.2007
Fassung: 01.12.2006
§ 5
Datenzugriff und Schweigepflicht
1.
Der Zugriff auf Daten in Verfahren im Sinne des § 4 Nr. 2 darf nur durch Dienst- bzw. Fachvorgesetzte sowie von ihnen beauftragte Mitarbeiter erfolgen; Letztere sind der Personal- oder Richtervertretung namentlich mitzuteilen. Die Zugriffe sind für Kontrollzwecke zu dokumentieren. Hierbei ist mindestens festzuhalten, wer wann und mit welcher Eingabe welche Auswertung erzielt hat. Unberührt bleibt der Zugriff durch technische Mitarbeiter (z.B. IT-Stellenmitarbeiter) zur Wahrnehmung von deren Aufgaben.
2.
Alle Personen, die Zugriff auf solche Daten haben, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht; diese ist Teil ihrer Dienstaufgaben. Sie gilt auch gegenüber Vorgesetzten aus anderen Bereichen. Sie sind hierüber besonders zu belehren.