Inhalt
IX.
Bericht über Entscheidungen der Generalstaatsanwälte
Jeweils zum 15. Januar berichten die Generalstaatsanwälte über die jeweilige Zahl der Bewilligungen und Ablehnungen nach §§ 16, 26 BayGnO im vorangegangenen Kalenderjahr; in den Fällen des § 16 Abs. 2 BayGnO zusätzlich getrennt nach den einzelnen Bestimmungen.