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Text gilt ab: 01.05.2006

IV.   Registerführung (zu § 20 Abs. 2 BayGnO)

(1) ¹ Die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft führt für Gnadensachen ein Register entsprechend der Anlage zu dieser Bekanntmachung. ² In das Register werden alle Gnadengesuche mit Ausnahme der Strafaufschubsgesuche und der Gesuche, die lediglich Gerichtskosten betreffen, eingetragen.
(2) ¹ Spätere Gesuche, die dieselbe Person und dieselbe Verurteilung betreffen, sind nur dann besonders einzutragen, wenn sie nach endgültiger Erledigung des ursprünglichen Gesuchs eingehen. ² In diesem Falle wird bei der früheren Eintragung in Spalte 7 auf die neue Nummer verwiesen. ³ Neben dem Register wird ein Namensverzeichnis des Verurteilten geführt, in dem auf die laufenden Nummern des Registers verwiesen wird.
(3) Die Generalstaatsanwälte können gestatten, dass das Gnadenregister und das Namensregister in Karteiform geführt werden.