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Text gilt ab: 01.05.2006

V.   Berichterstattung in Sonderfällen (zu §§ 22, 35 BayGnO)

(1) ¹ Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BayGnO ist dem Staatsministerium der Justiz oder dem Generalstaatsanwalt zu berichten, wenn die Vollstreckungsbehörde eine im Gnadenwege bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen hat. ² Der Berichtspflicht wird in der Regel dadurch genügt, dass die Vollstreckungsbehörde einen beglaubigten Abdruck der Entscheidung über den Widerruf - ohne Akten - vorlegt.
(2) ¹ In den Fällen des § 22 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 Satz 4 BayGnO handelt es sich um Berichte zur Gnadenfrage. ² Die Staatsanwaltschaft berichtet daher gemäß Abschnitt III dieser Bekanntmachung unter Vorlage der Akten. ³ Das Gleiche gilt für die Fälle des § 35 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 BayGnO.