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Text gilt ab: 01.05.2006

IX.   Bericht über Entscheidungen der Generalstaatsanwälte

Jeweils zum 15. Januar berichten die Generalstaatsanwälte über die jeweilige Zahl der Bewilligungen und Ablehnungen nach §§ 16, 26 BayGnO im vorangegangenen Kalenderjahr; in den Fällen des § 16 Abs. 2 BayGnO zusätzlich getrennt nach den einzelnen Bestimmungen.