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Text gilt ab: 01.05.2006

II.   Vertrauliche Behandlung der Äußerungen (zu § 13 Abs. 4 BayGnO)

¹ Auf die streng vertrauliche Behandlung der zu einem Gnadengesuch abgegebenen Äußerungen ist besonders zu achten, damit nicht durch Bekanntgabe einer günstigen Stellungnahme beim Verurteilten verfrühte Hoffnungen auf einen Gnadenerweis erweckt werden oder durch die Mitteilung einer ungünstigen Stellungnahme der Strafvollzug unnötig erschwert wird. ² Die Justizvollzugsanstalten weisen immer wieder auf die besonderen Schwierigkeiten hin, die entstehen, wenn der Gefangene erfährt, dass der Leiter der Vollzugsanstalt ein ungünstiges Gutachten über ihn abgegeben hat.