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BeStra
Text gilt ab: 01.02.2006

4.   Beginn und Umfang der Berichterstattung

Die Berichterstattung beginnt möglichst frühzeitig. Sie erstreckt sich in der Regel auf alle wichtigen Maßnahmen, welche die Einleitung, den Gang oder den einstweiligen oder endgültigen Abschluss des Verfahrens betreffen.