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Text gilt ab: 01.02.2022

3.  Bayerische Trennungsgeldverordnung

3.1 Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Rechtsreferendaren wird aus Anlass der Einstellung bzw. der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst Trennungsgeld nicht gewährt.

3.2 Zu § 4 Abs. 8 BayTGV (geringere Aufwendungen)

Beamte des Justizvollzugsdienstes, die in anstaltseigenen Räumen gegen Entgelt untergebracht sind, erhalten vom ersten auf die Beendigung der Dienstantrittsreise folgenden Tag an Trennungsreisegeld in Höhe des Trennungstagegeldes.

3.3 Zu § 8 BayTGV (Berechtigte in Ausbildung)

3.3.1 

1Beamte, die zum Zwecke der Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs-, Dienst- oder Wohnort zugewiesen sind, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 BayTGV. 2Erstattungsfähig sind nur die durch die auswärtige Zuweisung entstehenden notwendigen Mehrauslagen (Art. 23 Abs. 2 BayRKG).

3.3.2 

1 Nr. 3.3.1 Satz 1 gilt nicht bei einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs-, Dienst- oder Wohnort. 2In diesen Fällen wird das Trennungsgeld ungekürzt nach den für abgeordnete Beamte geltenden Vorschriften gewährt.

3.3.3 

1Werden Berechtigte in Ausbildung am Ausbildungsort kraft besonderen Auftrags vorübergehend als volle Arbeitskraft zur Vertretung oder Aushilfe verwendet, so entfällt für die Dauer der besonderen Verwendung die Kürzung des Trennungsgeldes. 2Nr. 3.3.2 Satz 2 gilt entsprechend.

3.3.4 

1Wird ein fachtheoretischer Studienabschnitt oder ein fachtheoretischer Lehrgang auf Grund einer dienstlichen Anordnung unterbrochen, so werden die hierdurch veranlassten notwendigen Fahrkosten zum Wohnort nach Maßgabe des Art. 24 BayRKG erstattet. 2Das gilt auch für Beamte, die kein Trennungsgeld erhalten. 3Für volle Kalendertage der Unterbrechung des fachtheoretischen Studienabschnitts oder Lehrgangs wird kein Trennungsgeld gezahlt, es sei denn, dass für das Beibehalten der Unterkunft am Ausbildungsort notwendige Auslagen anfallen.4Die Berechtigten erhalten dann Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, höchstens jedoch ein Drittel des sonst zustehenden Trennungstagegeldes.

3.3.5 

1Werden Anwärter nach Ableistung eines auswärtigen Ausbildungsabschnitts oder mehrerer solcher Ausbildungsabschnitte einer an dem ersten Ausbildungsort gelegenen Ausbildungsstelle zugewiesen, darf kein Trennungsgeld gewährt werden. 2Trennungsgeld darf auch dann nicht gewährt werden, wenn Anwärter zwischenzeitlich aus persönlichen Gründen an einen anderen Ort umgezogen sind. 3Das Gleiche gilt, wenn Anwärter zwischenzeitlich anlässlich der Hausstandsgründung eine Wohnung außerhalb des ursprünglichen Ausbildungsortes bezogen haben.

3.3.6 

Nr. 3.3.5 gilt sinngemäß für zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte, wenn sie an ihren letzten Dienstort zurückkehren; ein vor der Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des letzten Dienstorts gegebener Anspruch auf Trennungsgeld bleibt unberührt, wenn die Voraussetzungen für die Weitergewährung von Trennungsgeld nach Rückkehr an diesen Ort fortbestehen.

3.3.7 

Bei der Zuweisung von Beamten zu einem fachtheoretischen Studienabschnitt an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Rechtspflege – oder zu einem fachtheoretischen Lehrgang an der Bayerischen Justizakademie ist das Trennungsgeld – soweit veranlasst – in dem Zuweisungsschreiben allgemein zu bewilligen.

3.3.8 

Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass Berechtigte ausschließlich auf ihren Wunsch und nicht aus dienstlichen Gründen einer anderen als dem bisherigen Ausbildungs-, Dienst- oder Wohnort nächstgelegenen Ausbildungsstelle zugewiesen werden, werden nicht erstattet.

3.3.9 

1Rechtsreferendare, die auf ihren Antrag Ausbildungsstellen außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks ihres Wohnsitzes, in einem anderen Bundesland oder im Ausland zugewiesen werden, erhalten kein Trennungsgeld. 2Rechtsreferendaren, die ihren Wohnsitz im Grenzbereich benachbarter Oberlandesgerichtsbezirke haben und die auf ihren Wunsch einer im benachbarten Oberlandesgerichtsbezirk gelegenen Ausbildungsstelle zugewiesen werden, kann ausnahmsweise Trennungsgeld bewilligt werden, wenn für die Wahl der Ausbildungsstelle triftige Gründe (z.B. günstigere Verkehrsverbindungen) vorliegen. 2Nr. 3.3.8 gilt entsprechend.

3.3.10 

1Rechtsreferendare aus anderen Bundesländern, die in Bayern ihren Vorbereitungsdienst ableisten und ihren außerbayerischen Wohnsitz beibehalten und Rechtsreferendare, die während des Vorbereitungsdienstes ihren bayerischen Wohnsitz aufgeben, erhalten kein Trennungsgeld. 2Bei einem Wechsel des Ausbildungsortes nach Übernahme in den bayerischen Staatsdienst gelten die Nrn. 3.3.8 und 3.3.9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf den bisherigen Ausbildungsort abzustellen ist. 3Die Einschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Rechtsreferendare an den Ausbildungsort umziehen.

3.3.11 

1Beamte, die einen Ausbildungsabschnitt ohne dienstliche Veranlassung auf ihren Wunsch (z.B. zur Notenverbesserung) wiederholen, erhalten kein Trennungsgeld. 2Das Gleiche gilt für Beamte, die eine Qualifikationsprüfung zur Notenverbesserung wiederholen. 3Die Beamten sollen vor Beginn des Ausbildungsabschnitts oder der Prüfung hierauf schriftlich hingewiesen werden.