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Text gilt ab: 01.02.2022

2.  Bayerisches Umzugskostengesetz

2.1 Zu Art. 4 BayUKG (Gewährung der Umzugskostenvergütung)

2.1.1 

Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Rechtsreferendaren wird aus Anlass der Einstellung bzw. der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort, bei einem Wechsel des Ausbildungsortes und bei der Zuweisung zu einem Lehrgang Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.

2.1.2 

1Werden Beamte auf Widerruf einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs-, Dienst- oder Wohnort zugewiesen, bei der sie nach Abschluss der Ausbildung dienstlich weiter verwendet werden sollen, steht diese Zuweisung einer Versetzung gleich mit der Folge, dass Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG zuzusagen ist. 2Art. 4 Abs. 3 BayUKG ist zu beachten.

2.2 Zu Art. 12 BayUKG (Gewährung eines Auslagenersatzes)

1Soweit im Falle der Vereinigung amtsgerichtlicher Zweigstellen mit den Hauptgerichten Bedienstete der amtsgerichtlichen Zweigstellen an den jeweiligen Hauptgerichten weiter verwendet werden, vollziehen die jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten die hierzu erforderlichen personalrechtlichen Maßnahmen. 2Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten entscheiden damit gemäß Art. 15 Satz 1 BayUKG auch über Anträge nach Art. 12 BayUKG.