Inhalt
3. Sonderregelungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
3.1
Die Präsidentinnen / Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen / Generalstaatsanwälte werden jeweils ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 AzV Beginn und Ende der Präsenzzeit festzulegen, hierzu weitere Regelungen zu treffen und Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 AzV zuzulassen.
3.2
Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus wird auf höchstens 70 Stunden begrenzt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 AzV).