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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
6.
Rückeinnahmen von Rechtsschutzkosten
(z.B. Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten ähnlicher Art):

6.1

Einnahmen aus Kostenerstattungsansprüchen sind, wenn neben dem Kostenerstattungsanspruch eine Hauptsacheforderung besteht (z.B. bei gewonnenen Aktivprozessen), bei dem Titel zu buchen, bei welchem die Hauptsacheforderung gemäß Nr. 5 zu vereinnahmen ist.

6.2

Einnahmen aus Kostenerstattungsansprüchen, neben denen keine Hauptsacheforderung des Freistaates Bayern besteht (z.B. bei gewonnenen Passivprozessen), sind, soweit der Freistaat Bayern durch Behörden der Finanzverwaltung als allgemeine Vertretungsbehörden vertreten wird, grundsätzlich bei Kap. 13 02 Tit. 281 01 zu buchen. Nr. 5.1 Satz 2 gilt sinngemäß. Im Übrigen sind sie bei Tit. 281 0. (Erstattung von Prozesskosten) desjenigen Kapitels zu verrechnen, bei dem die Ausgabe nachgewiesen wurde.

6.3

Soweit Einnahmen nicht bei Kap. 13 02 zu verrechnen sind, werden die erforderlichen Kassenanweisungen von der zur Verwaltung der Hauptsache zuständigen Behörde erteilt. Die Vertretungsbehörde hat diese daher unverzüglich zu unterrichten, sobald ein Regressanspruch für geleistete Rechtsschutzkosten gegen den Hauptsacheschuldner betragsmäßig feststeht.

6.4

Erkennt die Vertretungsbehörde, dass die Einziehung von Rechtsschutzkosten zunächst oder auf Dauer keinen Erfolg haben wird, so teilt sie dies der bewirtschaftenden Stelle mit; von der Anordnung zur Erhebung des Forderungsbetrages kann sodann ggf. nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayHO und der VV Nrn. 2 und 5 zu Art. 59 BayHO abgesehen werden.