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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
5.
Einnahmen

5.1

Einnahmen von Hauptsacheleistungen sind, soweit der Freistaat Bayern durch Behörden der Finanzverwaltung als allgemeine Vertretungsbehörden vertreten wird, grundsätzlich bei Kap. 13 02 Tit. 119 12 (Einnahmen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen sowie außergerichtlichen Vergleichen und Anerkenntnissen) zu vereinnahmen. Dies gilt nicht, wenn die Ausgangsbehörde der Vertretungsbehörde mitteilt, dass
die Einnahmen für Betriebe nach Art. 26 Abs. 1 BayHO oder Sondervermögen des Freistaates Bayern nach Art. 26 Abs. 2 BayHO bestimmt sind oder
ein besonderer Titel vorhanden ist, bei dem die Einnahmen zu buchen sind.

5.2

Im Übrigen sind die Einnahmen von Hauptsacheleistungen, soweit hierfür ein besonderer Titel vorhanden ist, bei diesem, sonst bei Tit. 119 49 (Vermischte Einnahmen) desjenigen Kapitels zu buchen, bei dem die der Hauptsacheleistung entsprechende höhere Ausgabe nachgewiesen wurde oder mit dem die Einnahmen in sachlichem Zusammenhang stehen.

5.3

Schadenersatzleistungen, die im Vollzug des Art. 14 BayBG, Art. 97 Abs. 3 BayBG, § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz und im Vollzug ähnlicher Bestimmungen an den Freistaat Bayern gezahlt werden, sind ausschließlich von den für die Geltendmachung der entsprechenden Schadenersatzansprüche zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen bei Kap. 13 02 Tit. 119 11 zu vereinnahmen.
Entsprechende Schadenersatzleistungen auf Grund von Unfällen Bediensteter bei Staatsbetrieben im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO sind dem jeweiligen Staatsbetrieb zuzuweisen, soweit dieser die entsprechenden Aufwendungen trägt. Nach dieser Maßgabe sind auch entsprechende Schadenersatzleistungen, die für Bedienstete von staatlichen Krankenanstalten an den Freistaat Bayern gezahlt werden, dem jeweiligen Klinikhaushalt zuzuführen.
Bei entsprechenden Schadenersatzleistungen, die bei der Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen anfallen, werden Erstattungen von Kosten, die aus dem Gemeinschaftsaufwand bei der Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen bestritten worden sind, zur Vereinfachung der Abrechnung mit dem Bund von den Ausgaben abgesetzt (vgl. Haushaltsvermerk bei Kap. 09 40 TG 84). In die Regelung sind auch die Personalkostenerstattungen einzubeziehen.