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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen
  • 1. Grenznachweise (Zu Art. 1 des Abkommens)
  • Bereich erweitern2. Erfassung der Abmarkungsmängel (Zu Art. 2 des Abkommens)
  • Bereich erweitern3. Zuständigkeit für die Behebung der Abmarkungsmängel (Zu Art. 3 des Abkommens)
  • 4. Inangriffnahme der Arbeiten (Zu Art. 4 des Abkommens)
  • 5. Einschaltung von zusätzlichen Grenzpunkten als Zwischenmarken zwischen Landesgrenzpunkten (Zu Art. 7 Abs. 6 des Abkommens)
  • Bereich erweitern6. Niederschrift (Zu Art. 8 des Abkommens)
  • Bereich erweitern7. Kosten (Zu Art. 11 des Abkommens)
  • 8. Schlussvorschrift

Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1983
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4.   Inangriffnahme der Arbeiten (Zu Art. 4 des Abkommens)

Die Ausführung von umfangreichen Grenzabmarkungen, bei denen im Einzelfall mehr als 10 Landesgrenzpunkte abzumarken sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Bezirksfinanzdirektion.
 
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