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Inhaltsverzeichnis
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Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen
1. Grenznachweise (Zu Art. 1 des Abkommens)
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2. Erfassung der Abmarkungsmängel (Zu Art. 2 des Abkommens)
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3. Zuständigkeit für die Behebung der Abmarkungsmängel (Zu Art. 3 des Abkommens)
4. Inangriffnahme der Arbeiten (Zu Art. 4 des Abkommens)
5. Einschaltung von zusätzlichen Grenzpunkten als Zwischenmarken zwischen Landesgrenzpunkten (Zu Art. 7 Abs. 6 des Abkommens)
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6. Niederschrift (Zu Art. 8 des Abkommens)
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7. Kosten (Zu Art. 11 des Abkommens)
8. Schlussvorschrift
Inhalt
Text gilt ab: 01.06.1983
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4.
Inangriffnahme der Arbeiten (Zu Art. 4 des Abkommens)
Die Ausführung von umfangreichen Grenzabmarkungen, bei denen im Einzelfall mehr als 10 Landesgrenzpunkte abzumarken sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Bezirksfinanzdirektion.