Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1983

7. Kosten (Zu Art. 11 des Abkommens)

7.1 

Die Aufwendungen für die Beschaffung und den Transport der Landesgrenzsteine sowie sonstiger Grenzmarken an der Landesgrenze (Sachkosten) werden aus Mitteln des Kap. 06 21 Tit. 522 31 bezahlt. Die Aufwendungen für das Einbringen und das Kennzeichen der Landesgrenzsteine sowie für das Einbringen und das Kennzeichen sonstiger Grenzmarken an der Landesgrenze durch Feldgeschworene und nicht amtliche Hilfskräfte (Personalkosten) werden aus Mitteln des Kap. 06 22 Tit. 426 01 bestritten.

7.2 

Die Beschaffung der Grenzsteine sowie deren Verteilung und ggf. Lagerung wird zweckmäßig durch die Bezirksfinanzdirektion veranlasst. Bei beabsichtigten umfangreichen Grenzabmarkungen haben die beteiligten Bezirksfinanzdirektionen die für den Vollzug von Art. 11 Satz 2 des Verwaltungsabkommens erforderlichen Beschaffungsmaßnahmen mit dem Bayerischen Landesvermessungsamt sowie mit dem Landesvermessungsamt des betreffenden Nachbarlandes vorher abzusprechen.

7.3 

Werden in Verbindung mit einer die Landesgrenze berührenden Teilungs‑ oder Grenzvermessung auch Abmarkungsmängel an der Landesgrenze behoben, so sind die dafür entstehenden Abmarkungskosten (Sachkosten und Personalkosten) auf die Staatskasse zu übernehmen.