Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1983

3. Zuständigkeit für die Behebung der Abmarkungsmängel (Zu Art. 3 des Abkommens)

3.1 

Feldgeschworene dürfen Abmarkungsmängel der Landesgrenze nicht selbständig beheben.

3.2 

Abmarkungsmängel in einem Abschnitt der Landesgrenze, der als Grenze eines Flurbereinigungsgebiets festgesetzt ist, werden auf Veranlassung der, Flurbereinigungsdirektion von dem örtlich zuständigen Vermessungsamt behoben.