Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2008

§ 7
Rechte der Personalvertretungen

(1) Der jeweilige Hauptpersonalrat hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen das System betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben nach Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayPVG erforderlich ist. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.
(2) Der Hauptpersonalrat hat jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffende Unterlagen, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(3) Unberührt bleiben Beteiligungsverfahren (einschließlich Dienstvereinbarungen) der anwendenden Behörden im Rahmen deren Entscheidungsbefugnis (behördenspezifische Fragen).