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Text gilt ab: 01.10.2008

§ 5
Leistungs- und Verhaltenskontrolle

(1) Die im Rahmen von VEMAGS erfassten oder gewonnenen Daten werden nicht für Leistungsprofile verwendet.
(2) VEMAGS wird nicht zur individuellen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle eingesetzt. Auch der Inhalt von Dateien, die aus Gründen der Datensicherheit sowie zu allgemeinen statistischen Zwecken erstellt werden, wird nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwandt.