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Text gilt ab: 01.06.2008

4.  

1 Die staatlichen Vergabestellen haben daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Freistaates Bayern in begründeten Fällen eine Eigenerklärung zu verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. 2 Eigenerklärungen kommen derzeit insbesondere bei folgenden Produkten in Betracht, falls diese in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet wurden:
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Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
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Spielwaren;
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Teppiche;
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Textilien;
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Lederprodukte;
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Billigprodukte aus Holz;
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Natursteine;
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Agrarprodukte wie z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft.