Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007

4. Entschädigung für Dienstreisen außerhalb der normalen Dienstgeschäfte

Die Beschäftigten nach Nr. 1.1 oder Nr. 2.1, die Dienstreisen außerhalb ihrer normalen Dienstgeschäfte ausführen müssen, erhalten hierfür neben der Aufwandsvergütung die entsprechende Reisekostenvergütung nach dem BayRKG.