Inhalt
4.
Entschädigung für Dienstreisen außerhalb der normalen Dienstgeschäfte
Die Beschäftigten nach Nr. 1.1 oder Nr. 2.1, die Dienstreisen außerhalb ihrer normalen Dienstgeschäfte ausführen müssen, erhalten hierfür neben der Aufwandsvergütung die entsprechende Reisekostenvergütung nach dem BayRKG.