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Inhaltsverzeichnis
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Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG für Beschäftigte, die im Straßenbetriebsdienst bei den Staatlichen Bauämtern und Autobahndirektionen beschäftigt sind
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1. Allgemeine Aufwandsvergütung
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2. Besondere Aufwandsvergütung für bestimmte Beschäftigte
3. Abgeltung von Ansprüchen bei anfallenden Übernachtungen
4. Entschädigung für Dienstreisen außerhalb der normalen Dienstgeschäfte
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5. Aufwandsvergütung für Beschäftigte nach Nr. 1.1 oder Nr. 2.1, die diese Aufgaben nicht ständig ausüben
6. Zahlung der Aufwandsvergütung
7. Geltungsbereich
8. Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2007
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7.
Geltungsbereich
Die Bekanntmachung gilt für die nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellten Beschäftigten. Die Nr. 1.2 Abs. 2 und die Nr. 2 gelten für vor dem 31. Dezember 2006 eingestellte Beschäftigte sinngemäß.