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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 3
Durchführung und Bekanntmachung der Auswahlverfahren
(1) 1Die Auswahlverfahren nach § 2 finden in der Regel einmal im Jahr statt. 2Die Durchführung der Auswahlverfahren obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses eingerichtet ist.
(2) 1Das Prüfungsamt macht die Durchführung der Auswahlverfahren unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Form der Antragstellung, der vorzulegenden Nachweise sowie des Endes der Meldefrist bekannt, wickelt die Auswahlprüfungen ab und erlässt die hierfür erforderlichen weiteren Bestimmungen. 2Für die Antragstellung im elektronischen Verfahren kann die Meldefrist gesondert festgesetzt werden. 3Bei der Bekanntmachung ist auf die besonderen Einstellungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen sowie die Möglichkeit von Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren hinzuweisen.