Inhalt
    
    
        
          § 2
           Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan 
          
         
        (1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
        
          - 1.
 
          - 
            
fallbezogene Rechtsanwendung,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),
           
          
          - 3.
 
          - 
            
Kommunalrecht.
           
          
        
        (2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.