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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 53
Übergangsvorschriften
1Die Versicherungspflicht in der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. 2Die auf Grund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.