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BayVersG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 22.07.2008
Art. 21
Bußgeldvorschriften
(1) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer
1.
als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Polizeibeamten keinen Zugang oder keinen angemessenen Platz einräumt,
2.
entgegen Art. 7 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück trägt,
3.
entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Pressevertreter ausschließt,
4.
als Veranstalter Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,
5.
als Veranstalter Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 abgelehnt wurden,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,
7.
als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 vorliegen,
8.
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt, oder
9.
entgegen Art. 18 Satz 1 an einer dort genannten Versammlung teilnimmt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer
1.
als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,
2.
entgegen Art. 5 Abs. 2 die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,
3.
entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,
4.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung zu stören,
5.
als Veranstalter entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt oder
6.
entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht.