Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) Vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) BayRS 2180-4-I (Art. 1–28)
Bereich erweitern
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–9)
Bereich reduzieren
Zweiter Teil Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 10–12)
Art. 10 Veranstalterrechte und -pflichten
Art. 11 Ausschluss von Störern, Hausrecht
Art. 12 Beschränkungen, Verbote, Auflösung
Bereich erweitern
Dritter Teil Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 13–16)
Bereich erweitern
Vierter Teil Befriedeter Bezirk (Art. 17–19)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften (Art. 20–22)
Bereich erweitern
Sechster Teil Schlussbestimmungen (Art. 23–28)
[Schlussformel]
Inhalt
BayVersG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 22.07.2008
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 11
Ausschluss von Störern, Hausrecht
(1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.