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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 8
Katastervermessungen, Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Katastervermessungen dienen der Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen sowie der Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters. 2Sie dürfen nur von den nach Art. 12 befugten Stellen ausgeführt werden.
(2) Bei den Katastervermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen) werden die Veränderungen erfaßt, die am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten.
(3) Zu den Veränderungen im Bestand der Gebäude gehören Neubauten, Veränderungen am Umfang des Grundrisses bestehender Gebäude, Abbrüche und Zerstörung von Gebäuden, ferner Änderungen in der Zweckbestimmung von Gebäuden, soweit diese eine Änderung des Katastervortrags zur Folge haben.
(4) 1Fortführungsvermessungen werden von Amts wegen oder auf Antrag ausgeführt. 2Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Vermessung darlegt. 3Fortführungsvermessungen nach Absatz 3 werden von Amts wegen ausgeführt.
(5) Ist ein Jahr nach einer Fortführungsvermessung die mit ihr beabsichtigte Rechtsänderung im Grundbuch noch nicht vollzogen, so kann die Vermessung rückgängig gemacht werden.
(6) Bei Grundstücksteilungen, die einer Genehmigung bedürfen, soll eine die rechtliche Teilung vorbereitende Fortführungsvermessung in der Regel erst vorgenommen werden, wenn die Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde erteilt oder in Aussicht gestellt ist oder als erteilt gilt.
(7) Zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters werden Katasterneuvermessungen durchgeführt.
(8) Die Katastervermessungen und die zugehörigen Buchnachweise müssen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(9) 1Vermessungen von Privatpersonen oder von Stellen, die nicht nach Art. 12 zu Katastervermessungen befugt sind, können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wenn die Vermessungen Veränderungen im Bestand der Gebäude im Sinn von Abs. 3 und gegebenenfalls die damit im Zusammenhang stehende Topographie zum Gegenstand haben und die das Kataster führende Behörde die Ergebnisse für geeignet erachtet. 2Die näheren Voraussetzungen werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) geregelt.