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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 11
Einsicht, Auskunft und Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verordnungsermächtigung
(1) 1Jedem wird Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen. 2Auszüge aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag erstellt. 3Für die Einsicht in personenbezogene Daten sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogene Daten enthalten, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen; das gilt nicht für die Bezeichnung von Flurstücken sowie für die in Art. 6 Abs. 3 genannten Inhalte des Liegenschaftskatasters. 4Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden und Notare sind von der Pflicht zur Darlegung des berechtigten Interesses befreit. 5Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gemeinden und die Landratsämter auf Antrag die personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters flächendeckend für ihr Gebiet. 6Die Verarbeitung dieser den Gemeinden und Landratsämtern zur Verfügung gestellten Daten sowie die Protokollierung der Abrufe werden durch das Staatsministerium in der Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 4 geregelt.
(2) 1Für die Benutzung der Daten des Liegenschaftskatasters kann ein automatisiertes Abrufverfahren bei den durch das Staatsministerium bestimmten Behörden eingerichtet werden. 2Die Zulassung zum Abrufverfahren betreffend Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium, das diese Befugnis auf eine unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen kann; im Übrigen sind § 133 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden. 3Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 4Für personenbezogene Daten regelt das Staatsministerium in einer Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer Verfahrensteilnahme, die Kontrolle im Hinblick auf das berechtigte Interesse sowie die Protokollierung der Abrufe.
(3) 1Die technische Dokumentation von Grenzpunkten wird grundsätzlich nicht bekannt gegeben. 2Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen; es kann diese Befugnis auf eine unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.
(4) 1Die Fertigung und Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster ist der das Kataster führenden Behörde vorbehalten; die Absätze 2 und 5 bleiben hiervon unberührt. 2Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Genehmigung der das Kataster führenden Behörde vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. 3Soweit dabei personenbezogene Daten weitergegeben werden, bedarf es grundsätzlich der Genehmigung im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 1; die Genehmigung kann auch allgemein für bestimmte Fallgruppen durch das Staatsministerium oder eine unmittelbar nachgeordnete Behörde erteilt werden, wenn für jeden dazu zu rechnenden Einzelfall ein berechtigtes Interesse angenommen werden kann; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Auszüge für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.
(5) 1Die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 und 4 können im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Vereinbarungen zur einmaligen oder wiederkehrenden Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder zur Einräumung von Nutzungsrechten an solchen Daten abschließen. 2Übergreifende Vereinbarungen werden von der obersten Behörde oder der von dieser im Einzelfall oder allgemein bestimmten Behörde abgeschlossen. 3Entsprechendes gilt für übergreifende Datenabgaben ohne Vereinbarung.