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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 5
Einrichtung des Liegenschaftskatasters
(1) 1Die Liegenschaften des Staatsgebiets werden im Liegenschaftskataster beschrieben und dargestellt. 2Das Liegenschaftskataster kann in automatisierter Form geführt werden. 3Art und Genauigkeit der Darstellung und Beschreibung sind auf die Anforderungen des Liegenschaftsrechts abgestellt. 4Die Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft werden in angemessener Weise berücksichtigt.
(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
(3) 1Liegenschaften im Sinn dieses Gesetzes sind die Grundstücke und die Gebäude, auch soweit sie nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. 2Buchungseinheit der Bodenflächen im Liegenschaftskataster ist das Flurstück als ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.