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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 4
Öffentlichkeit des Landesvermessungswerks
(1) Ergebnisse der Landesvermessung werden, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht werden, auf Antrag mitgeteilt, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur mit Genehmigung der staatlichen Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. 2Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.