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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 2
Erhaltung des Landesvermessungswerks
Das Landesvermessungswerk wird den Anforderungen der Öffentlichkeit und der Entwicklung der Fachtechnik entsprechend laufend vervollständigt, verbessert und fortgeführt, sowie bei Bedarf erneuert.