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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 1
Das Landesvermessungswerk
(1) 1Die Landesvermessung hat die Aufgabe, die geodätischen Grundlagen für eine allgemeine Landesaufnahme zu schaffen und zu erhalten, das Landesgebiet aufzunehmen, in Informationssystemen zu beschreiben und in topographischen Karten darzustellen sowie das Landesluftbildarchiv zu führen. 2Die Gesamtheit der Ergebnisse der Landesvermessung bildet das Landesvermessungswerk.
(2) 1Das Landesvermessungswerk umfaßt das Lagefestpunktfeld, das Höhenfestpunktfeld, den Positionierungsdienst, das Schwerefestpunktfeld, die topographische Landesaufnahme, das Luftbildinformationssystem, das amtliche topografisch-kartografische Informationssystem und die amtlichen topographischen Kartenwerke. 2Auf der Grundlage des Landesvermessungswerks werden Übersichtskarten, Umgebungskarten und Sonderkarten hergestellt.