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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 161
(1) 1Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. 2Mißbräuche sind abzustellen.
(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.