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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 152
1Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. 2Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Kraft.