Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2026

6.   Verfahren

6.1  

1Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistungen ist bis zum 30. September 2024 zu stellen. 2Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. 3Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in der Nr. 4.3 genannten Berechnungsmethode sowie eine Erklärung zur Höhe der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen im Sinne der Nr. 4.4 zu enthalten. 4Sofern ein Antrag auf Einmalzahlung gemäß Nr. 4.5 gestellt wird, sind die unterstützenden Verkehrsverbünde und die Verkehrsunternehmen, die unterstützt werden, anzugeben.

6.2  

1Bewilligungsbehörde für die Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs und die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. 2Bewilligungsbehörde für die übrigen Antragsteller ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.

6.3  

Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß der Nr. 4.3.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.

6.4  

1Die Leistungsempfänger erhalten auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Nr. 6.1 zu beantragenden Billigkeitsleistung Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Nrn. 6.4.1 bis 6.4.3. 2In den Fällen der Nr. 4 reichen die Leistungsempfänger die Vorauszahlungen aus.

6.4.1  

1Die Leistungsempfänger erhalten für die Monate Januar 2024 bis April 2024 auf Antrag eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der für das Jahr 2023 vorläufig für das Deutschlandticket gewährten Ausgleichsleistungen. 2Der Antrag auf die erste Abschlagszahlung ist bis zum 29. Februar 2024 über das DTBY Portal zu stellen. 3Die Auszahlung der ersten Abschlagszahlung erfolgt ab dem 1. März 2024. 4Für die Monate Mai bis August 2024 erhalten die Leistungsempfänger auf Antrag eine zweite Abschlagszahlung entsprechend dem für dem Zeitraum Mai bis August 2024 entsprechend den Vorgaben des DTBY Portals prognostizierten Mittelbedarf für das Jahr 2024. 5Der Antrag auf die zweite Abschlagszahlung ist bis zum 30. April 2024 über das DTBY Portal zu stellen. 6Die zweite Abschlagszahlung wird in monatlichen Tranchen jeweils ab dem 20. der Monate Mai, Juni, Juli und August 2024 ausgezahlt. 7Eine dritte Abschlagszahlung für die Monate September bis Dezember 2024 wird auf Antrag entsprechend des voraussichtlichen Bedarfs gewährt. 8Die Antragsfrist, die Vorgaben zur konkreten Ermittlung des voraussichtlichen Bedarfs und die konkrete Abwicklung der dritten Abschlagszahlung richtet sich nach den entsprechenden, durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festzulegenden Vorgaben im DTBY Portal. 9Die Auszahlung der dritten Abschlagszahlung erfolgt entsprechend dem in Satz 6 vorgesehenen Vorgehen in monatlichen Tranchen. 10Der Betreiber des DTBY Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.

6.4.2  

1Zusätzlich zu den Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.4.1 erhalten die Aufgabenträger auf Antrag Abschlagszahlungen auf die Ausgleichsleistungen für die Mindereinnahmen aus dem Ermäßigungsticket wie folgt: 2Jeweils zum 20. des auf die Gültigkeit des jeweils ausgegebenen Tickets folgenden Monats können Abschlagszahlungen über das DTBY Portal beantragt werden. 3Hierzu ist die Anzahl der jeweils ausgegebenen gültigen Ermäßigungstickets zu melden. 4Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt je gemeldetem verkauften Ermäßigungsticket 20 Euro. 5Der Betreiber des DTBY Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.

6.4.3  

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ergänzende Regelungen über Abschlagszahlungen treffen.

6.5  

Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

6.6  

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Leistungen Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO durchzuführen.