Inhalt

Text gilt ab: 29.08.2005

1. Einführung

Mit Bekanntmachung vom 8. Dezember 2002 (AllMBl S. 1164) wurden die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Verwertung von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern, ZTV VAG-StB By 02, zur Anwendung vorgeschrieben. Die Einführung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01, erfolgte für den Straßenbau in Bayern mit Bekanntmachung vom 18. Juni 2003 (AllMBl S. 221). Da die RuVA-StB nicht geeignet sind vollinhaltlich in die Bauverträge aufgenommen zu werden, wurden die Regelungen der ZTV VAG-StB By 02 mit gleicher Bekanntmachung um die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern, ZTV uVA-StB By 03 ergänzt.
In der Zwischenzeit fanden zwischen Vertretern des Straßenbaues und den Landesarbeitsgemeinschaften Abfall (LAGA), Wasser (LAWA) und Boden (LABO) Gespräche statt, bei denen vereinbart wurde, auf die Verwertung von Ausbauasphalt in Deckschichten ohne Bindemittel und/oder Tragschichten ohne Bindemittel unter wasserdurchlässigen Deckschichten sowie auf die Kaltverarbeitung ohne Bindemittel von Ausbaustoffen der Verwertungsklasse B zu verzichten. Dies entspricht im Wesentlichen den Regelungen der ZTV VAG-StB By 02 und der ZTV uVA-StB By 03.