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Text gilt ab: 30.11.2016

2. Anwendung

1Die TL G OB-StB 15 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1 Zu Abschnitt 2.3.2 und 2.4 der TL G OB-StB 15

1Im Rahmen der durchzuführenden Fremdüberwachung ist der Fremdüberwachungsbericht mit den Ergebnissen der Regelprüfung mindestens zweimal im Jahr vom Fremdüberwacher (mit RAP Stra-Anerkennung im Fachgebiet F2) per E-Mail der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr an die E-Mail-Adresse sachgebiet-iid9@stmi.bayern.de zu übermitteln. 2Die Bekanntgabe der güteüberwachten Ausführenden sowie der Produktionseinheiten erfolgt wie bisher durch die Straßenbaubehörde des Landes, in dem sich der Firmensitz des Ausführenden befindet. 3Im Fall einer ruhenden Produktion von mehr als zwölf Monaten gilt der Ausführende nicht mehr als güteüberwacht, so dass dann ein erneuter Nachweis der Eignung erbracht werden muss. 4Damit die Regelungen der TL G OB-StB 15 vertragswirksam werden, ist bei der Ausschreibung von Oberflächenbehandlungen der Textbaustein „Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennenden Straßenbaubehörde gemäß TL G OB-StB“ in der
Bekanntmachung der Ausschreibung unter „Nachweis der Eignung“ und im
Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe unter dem Punkt „auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers“
aufzunehmen.