Inhalt
3.
Ergänzende Festlegungen
1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrundeliegende Fassung der TL/TP-ING sowie der TL BEL-FÜ maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der TL/TP-ING und der TL BEL-FÜ in geeigneter Weise zu archivieren.