Inhalt

Text gilt ab: 22.05.2024

2.   Anwendung

2.1  

1Die RStO 12/24 sind künftig bei neuen Straßenplanungen im Zuge von Bundes- und Staatsstraßen sowie der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Die in fortgeschrittenem Planungsstand (genehmigter Vorentwurf), in der Vergabe oder im Bau befindlichen Maßnahmen müssen nicht umgestellt werden.

2.2  

Im Einzelnen wird auf das vorgenannte ARS Nr. 2/2024 verwiesen.

2.3  

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird die Anwendung der RStO 12/24 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden empfohlen.