Inhalt
3.
Ergänzende Festlegungen
1Bei Iaufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrundeliegende Fassung der TL/TP-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der TL/TP-ING in geeigneter Weise zu archivieren.