Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2021

2. Anwendung

1Die Abschnitte 1 und 3 der RLS-19 sind direkt Teil der Verkehrslärmschutzverordnung und bedürfen keiner gesonderten Einführung. 2Die weiteren Abschnitte der RLS-19 sind ab dem 1. März 2021 für den Bereich der Lärmvorsorge an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung hiermit ebenfalls anzuwenden, sofern nicht zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Planungsgenehmigungsverfahren gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. 3In diesem Fall sind noch die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90 anzuwenden. 4Die RLS-19 ist ab dem 1. März 2021 ebenfalls für die Lärmsanierung an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 5Im Vorgriff auf eine Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 gilt damit auch für die Lärmsanierung das Berechnungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 3 der RLS-19. 6Die entsprechende Änderung der VLärmSchR 97 wird zu gegebener Zeit erfolgen. 7Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.