Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2021

1. Allgemeines

1Am 1. März 2021 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) (Bundesgesetzblatt – BGBl. 2020, I, S. 2334) in Kraft. 2Die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 sowie die Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten – Ausgabe 2019 – TP KoSD hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 31. Oktober 2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, Heft 20, S. 698) bereits amtlich bekannt gemacht. 3Unter Beachtung der Übergangsregelung nach § 6 der 16. BImSchV gilt das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der RLS-19 somit rechtsverbindlich für den Geltungsbereich der 16. BImSchV, sofern nicht bis zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.