Inhalt

Text gilt ab: 18.05.2020

3. Richtlinien

1Die in den ZTV Asphalt-StB 07 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. 2Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.

3.1 Zu Tabelle 1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Unter Tabelle 1 wird folgender Richtlinientext neu eingefügt:
„In der Belastungsklasse Bk3,2 sollte bevorzugt Asphaltbeton zur Anwendung kommen.“

3.2 Zu Abschnitt 2 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Zu Abschnitt 2 wird folgender Richtlinientext eingefügt:
„Die Verwendung von Gesteinskörnungen, Bindemitteln, Zusätzen und Zusatzstoffen, welche nicht in den aufgeführten DIN-, DIN EN-Normen und Technischen Lieferbedingungen erfasst sind, bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.“

3.3 Zu Abschnitt 5.3.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Am Ende der Richtlinien wird der folgende Abschnitt eingefügt:
„Vom zur Verwendung kommenden Asphaltgranulat sollen Durchschnittsproben, bestehend aus fünf Teilproben von je 3 kg entnommen werden. An jeder Durchschnittsprobe wird die Übereinstimmung der Angaben der zugehörigen Klassifizierung überprüft.“

3.4 Zu Abschnitt 6.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Die Richtlinien zu Abschnitt 6.1 werden wie folgt gefasst:
„Die Behandlung von Mängeln ist im Vergabehandbuch Bayern (VHB) geregelt. Der Auftraggeber kann bei Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, des Schichtenverbundes, der Ebenheit oder der Griffigkeit, die einen Sachmangel nach § 13 Abs. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Abs. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach den im Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07 angegebenen Abzugsformeln.“

3.5 Zu Abschnitt 7.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Der Richtlinientext wird um folgenden Abschnitt ergänzt:
„In den Bauvertragsunterlagen ist in der Regel die Abrechnung nach Einbaudicke vorzuschreiben. Die Abrechnung nach Einbaugewicht soll nur auf Kleinflächen und Sonderfälle beschränkt bleiben.“

3.6 Zum Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07/13

3.6.1 

Der Anhang A wird um folgenden Teil A.2.6 „Unterschreitung des Grenzwertes für die Griffigkeit“ ergänzt:
„Unterschreitet die Griffigkeit den Grenzwert zwischen 0,03 und 0,06, wird ein Abzug nach der folgenden Formel vorgenommen:
BayVV_913_B_11219_BayVV913-B-11219-A001.gif
Darin bedeuten:
A
=
Abzug in €
p
=
über den Grenzwert hinausgehende prozentuale Unterschreitung der geforderten Griffigkeit nach folgender Formel:
BayVV_913_B_11219_BayVV913-B-11219-A002.gif
EP
=
der sich aus der Abrechnung nach Abschnitt 5.3.1 ergebende Einheitspreis in €/m2
F
=
dem 100-m-Einzelwert zugehörige Einbaufläche in m2
fd
=
Faktor für die Deckschichtart
3,0 für Asphaltbeton, Splittmastixasphalt, Gussasphalt und Dünnschichtbeläge
Die Ermittlung des Abzuges wird aufgrund der Einzelwerte der 100-m-Abschnitte vorgenommen.“

3.6.2 

Der Anhang A wird um folgenden Teil A.2.7 „Unterschreitung des Grenzwertes für den Schichtenverbund“ ergänzt:
„Unterschreitet der Mittelwert der maximalen Scherkraft S zwischen zwei Asphaltschichten oder -lagen die Grenzwerte, wird ein Abzug gemäß folgender Tabellen und Formeln vorgenommen:
Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht
Bereich Wert 1 kN ≤ S < 15 kN
BayVV_913_B_11219_BayVV913-B-11219-A003.gif
Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht
Bereich Wert 1 kN ≤ S < 12 kN
BayVV_913_B_11219_BayVV913-B-11219-A004.gif
Asphaltbinderschicht auf Asphalttragschicht, Asphalttragschicht auf Asphalttragschicht
Bereich Wert 1 kN ≤ S < 12 kN
BayVV_913_B_11219_BayVV913-B-11219-A005.gif
Bereich Wert S < 1 kN
BayVV_913_B_11219_BayVV913-B-11219-A006.gif
Sind mehrere Schichten der gleichen Fläche von dem Mangel betroffen, werden die einzelnen Abzüge aufsummiert. Der maximale Abzug für diese Fläche darf dabei folgenden Wert nicht überschreiten:
Gesamtabzug
BayVV_913_B_11219_BayVV913-B-11219-A007.gif
Darin bedeuten:
A
=
Abzug in €
p
=
über den Grenzwert hinausgehende Unterschreitung des geforderten Schichtenverbundes in kN
EPi
=
Einheitspreise nach den Abschnitten 7.3.1, 7.3.2 oder 7.3.3 in €/m2 für alle Schichten/Lagen, die über der mangelhaften Schichtgrenze liegen.
Der Einheitspreis für die obere Lage der Tragschicht ist dabei anteilig nach der Solldicke zu ermitteln.
Einheitspreise in €/t sind auf die zugehörigen Gesamteinbauflächen des Bauvertrages umzurechnen.
F
=
der Probe zugehörige Einbaufläche in m2

3.7 Zu Anhang D „Abkürzungen und Regelwerke“

Im Anhang D „Abkürzungen und Regelwerke“ sind folgende Änderung und Ergänzungen vorzunehmen:
FGSV
AL BBR-Prüfung
Arbeitsanleitung zur Bestimmung des Verhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln bei tiefen Temperaturen im Biegebalkenrheometer (BBR) (FGSV 715)
(AL MSCR-Prüfung (DSR)
AL DSR-Prüfung (T-Sweep)
Arbeitsanleitung zur Bestimmung des Verformungsverhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Durchführung im Temperatursweep (FGSV 722) der MSCR-Prüfung (multiple Stress Creep an Recovery Test (FGSV 723)