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Text gilt ab: 18.05.2020

2. Anwendung

1Die ZTV Asphalt-StB 07/13 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die in den ZTV Asphalt-StB 07/13 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 4Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.

2.1 Zu Abschnitt 2.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

1Der Widerstand gegen Zertrümmerung von Gesteinskörnungen für Asphaltbinderschichten aus AC 16 B S muss in den Belastungsklassen Bk100 und Bk32 SZ18/LA20 und in den Belastungsklassen Bk10 und Bk3,2 SZ22/LA25 aufweisen. 2Wird die Kategorie C90/1 oder C95/1 gefordert, müssen bei den Mischgutsorten AC B S und SMA S die verwendeten groben Gesteinskörnungen einen Anteil der vollständig gebrochenen Körner von mindestens 45 M.-% aufweisen.

2.2 Zu Abschnitt 2.3.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Das Asphaltmischgut für Asphalttrag-, Asphaltbinder-, Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten muss den TL Asphalt-StB und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Asphalt-StB 07/13 entsprechen.

2.3 Zu Abschnitt 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB 07/13

1Der Auftragnehmer hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische mit dem dieser Bekanntmachung als Anlage 2 beiliegendem Formblatt nachzuweisen. 2Unter Buchstabe a der Anlage 2 sind folgende ergänzende Angaben zu machen:
Bei Verwendung von Mischfüller:
Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches,
bei viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen in Walzasphalt:
Bezeichnung des Bindemittels beziehungsweise des Zusatzes, Lieferwerk und Hersteller sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels,
bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A:
Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels,
bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC:
Berechneter Erweichungspunkt Ring und Kugel des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut TR&Bmix.
3Dem Eignungsnachweis ist der Erstprüfungsbericht gemäß den TL Asphalt-StB 07/13 und Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu der TL Asphalt-StB 07/13 einschließlich der ursprünglichen Klassifizierung und einer maximal ein Jahr alten Klassifizierung von Asphaltgranulat gemäß Anhang 3.1By der Bekanntmachung zu den TL AG-StB 09 zur Information beizulegen. 4Die für die Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulats heranzuziehenden Kennwerte der maximal ein Jahr alten Klassifizierung dürfen die minimalen und maximalen Werte der ursprünglichen Klassifizierung nicht unter- beziehungsweise überschreiten. 5Die Angaben im Erstprüfungsbericht und in der Klassifizierung von Asphaltgranulat, die über die im Abschnitt 2.3.2 ZTV Asphalt-StB 07/13 geforderten hinausgehen, sind rein informativ und werden nicht Vertragsbestandteil.

2.4 Zu Abschnitt 3.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

1Es wird folgender neuer Absatz 13 eingefügt:
„Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist durch baustellenbezogene Laborprüfungen des Auftragnehmers nachzuweisen, dass die Kennwerte Erweichungspunkt Ring und Kugel, Bindemittelgehalt und Korngrößenverteilung des für die Baumaßnahme eingesetzten Asphaltgranulats innerhalb der in der Klassifizierung angegebenen Spannweiten liegen und der petrographische Typ übereinstimmt. Der Nachweis kann zum Beispiel durch Prüfergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle des Asphaltmischwerks erfolgen.
Dem Auftraggeber sind auf Anforderung die Chargenprotokolle für das Mischgut gemäß Erstprüfung vorzulegen.“

2.5 Zu Abschnitt 3.3.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

1Die Bezeichnungen der Bitumenemulsionen für den Schichtenverbund haben sich wie folgt geändert:
Alte Bezeichnung
Neue Bezeichnung
C60BP1-S
C60BP4-S
C40BF1-S
C40B5-S
C60B1-S
C60B4-S
2Für das Ansprühen in den Belastungsklassen Bk1,8 bis Bk0,3 kann auch eine Bitumenemulsion C60B4-S verwendet werden. 3Die in Tabelle 8 angegebenen Ansprühmengen sind in diesem Fall um 50 g/m2 zu reduzieren.

2.6 Zu Abschnitt 3.4.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13

1Asphalttragschichten dürfen einen Hohlraumgehalt von höchstens 10,0 Vol.-% aufweisen. 2Für den Bau von Staatsstraßen wird folgende zusätzliche Regelung getroffen: Bei Verwendung eines Straßenbaubitumen 160/220 darf der Hohlraumgehalt maximal 8,0 Vol.-% betragen.

2.7 Zu Abschnitt 3.6.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Asphaltbinderschichten aus AC 22 B S und AC 16 B S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 2,5 Vol.-% und höchstens 8,5 Vol.-% aufweisen.

2.8 Zu Abschnitt 3.7.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Deckschichten aus AC 16 D S, AC 11 D S und AC 8 D S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 Vol.-% aufweisen.

2.9 Zu Abschnitt 3.8.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Deckschichten aus SMA 11 S und SMA 8 S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 Vol.-% aufweisen.

2.10 Zu Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

1Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Bei Asphalt, der mit viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen hergestellt wurde, darf der Erweichungspunkt Ring und Kugel des rückgewonnenen Bindemittels den im Eignungsnachweis angegebenen Erweichungspunkt Ring und Kugel um nicht mehr als 8 °C über- oder unterschreiten.“
2Nach Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 eingefügt:
„Bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat und gleichzeitigem Einsatz von PmB 25/55-55 A RC oder 10/40-65 A RC darf der Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels um nicht mehr als 8 °C über dem im Eignungsnachweis angegebenen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel (TR&Bmix) liegen.“
3Die bisherigen Absätze 4 bis 17 werden die Absätze 5 bis 18.
4Abs. 6 wird wie folgt geändert:
„Bei Asphalt, der mit viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen hergestellt wurde, werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen polymermodifizierten Bindemittels gestellt.“
5In Abs. 15 sind der dritte und vierte Spiegelstrich wie folgt zu ändern:
„–
Bei AC D, außer AC 11 DS und AC 8 DS
1,5 Vol.-%
Bei SMA, AC 11 DS und AC 8 DS
1,0 Vol.-%.“
6Es wird ein neuer Abs. 19 eingefügt:
„Bei der Verwendung von Mischfüller darf der Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches den im Eignungsnachweis angegebenen Wert um nicht mehr als 25 % relativ unterschreiten.“

2.11 Zu Abschnitt 4.2.6 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Bei zweibahnigen Bundesfernstraßen gilt für die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der Asphaltdeckschicht gemessen bei 80 km/h für den Einzelwert eines 100-m-Abschnittes
bei der Abnahme μSKM = 0,49 als Grenzwert und
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche μSKM = 0,43 als Grenzwert.

2.12 Zu Abschnitt 5.3.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Im Abschnitt 5.3.1 „Kontrollprüfungen“ sind folgende Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen:
Unterpunkt „Bindemittel“
Abschnitt 1 wird gefasst wie folgt:
„Vom Bindemittel, das verwendet wird, können am Asphaltmischwerk Durchschnittsproben, bestehend aus 3 Teilproben von je 2 kg, entnommen werden. Hiervon wird eine Teilprobe untersucht. Die Untersuchungen sollen analog den TL Asphalt-StB 07/13, Tabelle 15, durchgeführt werden.“
Unterpunkt „Asphaltmischgut und fertige Leistung“
Abschnitt 1 Satz 2 wird gefasst wie folgt:
„Ergänzend zu den in Tabelle 26 angegebenen Prüfungen sollen bei Verwendung von Straßenbaubitumen sowie von Polymermodifiziertem Bitumen am rückgewonnenen Bindemittel zur Erfahrungssammlung bei ausgewählten Baumaßnahmen die nachstehenden Prüfungen durchgeführt werden:
Merkmal oder Eigenschaft
Prüfmethode
Resultierende Bindemittelarten und -sorten
30/45,
50/70,
70/100
25/55-55,
10/40-65,
40/100-65,
25/55-55 RC,
10/40-65 RC
am rückgewonnenen Bindemittel
Penetration bei 25 °C
DIN EN 1426
X
X
Verformungsverhalten im Dynamischen Scherrheometer (DSR)
AL DSR-Prüfung
(T-Sweep)
X
X
Verhalten bei tiefen Temperaturen – Biegebalkenrheometer (BBR)
AL BBR-Prüfung
X
X
am rückgewonnenen und PAV1)-gealterten Bindemittel
Penetration bei 25 °C
DIN EN 1426
X
X
Verformungsverhalten im Dynamischen Scherrheometer (DSR)
AL DSR-Prüfung
(T-Sweep)
X
X
Verhalten bei tiefen Temperaturen – Biegebalkenrheometer (BBR)
AL BBR-Prüfung
X
X
Die jeweils ermittelten Prüfergebnisse sind für eine zentrale Auswertung unter https://bitumen.gbbmvi.bund.de zur Verfügung zu stellen.“

2.13 Zu Abschnitt 5.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13

Bei der Verwendung von Mischfüller ist der Calciumhydroxidgehalt am Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches nach den TP Gestein-StB, Teil 3.9 Abschnitt 6.3 zu bestimmen.

2.14 Zu Abschnitt 6.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13

1Es wird ein neuer Abs. 3 eingefügt:
„Unterschreitet der Mittelwert der maximalen Scherkraft zwischen Asphaltdeckschicht und Asphaltbinder- beziehungsweise Asphalttragschicht an einer Entnahmestelle einen Wert von 1,0 kN (kein Schichtenverbund), so ist die Asphaltdeckschicht zu erneuern.“
2Es wird ein neuer Abs. 4 eingefügt:
„Unterschreiten bei der Abnahme einzelne Werte die geforderten Werte für den Schichtenverbund, so liegt ein Mangel vor. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Mängelrüge beim Auftragnehmer eine erneute Kontrollprüfung verlangen. Die Probenahme zur Durchführung einer erneuten Kontrollprüfung hat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Eingang der Mängelrüge beim Auftragnehmer zu erfolgen. Der Termin ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich zu vereinbaren. Das Ergebnis der erneuten Kontrollprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der Kontrollprüfung. Die Festlegungen in den Abschnitten 5.3.2 und 5.3.3 bleiben hiervon unberührt. Die Kosten für die erneute Kontrollprüfung trägt der Auftragnehmer.“

1) [Amtl. Anm.:] bei Alterungstemperatur (100 ± 1) °C und Alterungsdauer 20 h ± 10 min