Inhalt
2. Anwendung
2.1
Das ARS Nr. 18/2019 mit seiner Anlage ist künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.
2.2
Zustimmungen im Einzelfall sind gemäß B.(1) des ARS Nr. 18/2019 zuerst mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und anschließend mit dem BMVI abzustimmen.