Inhalt

Text gilt ab: 18.11.2019

2.   Anwendung

2.1  

Das ARS Nr. 18/2019 mit seiner Anlage ist künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.

2.2  

Zustimmungen im Einzelfall sind gemäß B.(1) des ARS Nr. 18/2019 zuerst mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und anschließend mit dem BMVI abzustimmen.