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Text gilt ab: 01.10.2019

2. Anwendung

1Die TL G DSH-V-StB 15 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1 Zu Abschnitt 2.3.2 und 2.4 der TL G DSH-V-StB 15

1Im Rahmen der durchzuführenden Fremdüberwachung ist der Fremdüberwachungsbericht mit den Ergebnissen der Regelprüfung mindestens zweimal im Jahr vom Fremdüberwacher (mit RAP Stra-Anerkennung im Fachgebiet/Prüfungsart F2) per E-Mail dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die E-Mail-Adresse referat-49@stmb.bayern.de zu übermitteln. 2Die Bekanntgabe der güteüberwachten Ausführenden sowie der güteüberwachten Sprühfertiger erfolgt wie bisher durch die Straßenbaubehörde des Landes, in dem sich der Firmensitz des Ausführenden befindet. 3Im Fall einer ruhenden Produktion von mehr als zwölf Monaten gilt der Ausführende nicht mehr als güteüberwacht, so dass dann ein erneuter Nachweis der Eignung erbracht werden muss.