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Text gilt ab: 01.04.2021

3. Rentenversicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern von Sparkassen

1Vorstandsmitglieder von Sparkassen (Art. 12 Abs. 2 SpkG) unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. 2Das gilt nicht, soweit das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI feststellt. 3Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr stellt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 SGB VI allgemein fest, dass
a)
den Vorstandsmitgliedern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und
b)
die Vorstandsmitglieder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben,
wenn ihnen durch Dienstvertrag eine solche Versorgungsanwartschaft entsprechend den vom Sparkassenverband Bayern erlassenen Richtlinien und beamtenrechtliche Beihilfe im Krankheitsfall entsprechend den vom Sparkassenverband Bayern herausgegebenen Dienstvertragsmustern zugesichert werden (allgemeiner Gewährleistungsbescheid Sparkassen). 4Unter diesen Voraussetzungen sind die Vorstandsmitglieder der Sparkassen in dieser Tätigkeit vom Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.