Inhalt
10.
Auszahlung
1Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt nach VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO (Anforderungsverfahren) sowie im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Ausgabemittel. 2In der Regel wird eine Zwischenfinanzierung der Projekte durch die Träger erforderlich sein. 3Im Bewilligungsbescheid werden die Träger ausdrücklich darauf hingewiesen. 4Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. 5Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. 6Im Übrigen darf die Zuwendung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden. 7Ein Teil der Zuwendung (in der Regel 10 %) soll erst nach Abschluss der Verwendungsprüfung ausbezahlt werden.