Inhalt
5.
Förderausschluss durch vorzeitigen Maßnahmebeginn
1Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden (Art. 23 und 44 BayHO in Verbindung mit VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO). 2Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn (Aushub des Mutterbodens) oder die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags. 3Nicht als Vorhabenbeginn gelten die Erstellung der Planunterlagen gemäß VV Nr. 1.5.2 Satz 2 Buchst. b zu Art. 44 BayHO für das Bauvorhaben, der Grunderwerb, die Baugrunduntersuchung oder das Herrichten des Grundstücks. 4Die Planungsleistungen dürfen selbst jedoch nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sein.